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Nachteilsausgleich

Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung oder einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung kann ein sogenannter Nachteilsausgleich gewährt werden, wenn sie zielgleich unterrichtet werden bzw. einen allgemeinen Schulabschluss anstreben.

Ihr „Nachteil“ gegenüber nichtbeeinträchtigten Schulkindern soll durch gezielte Hilfen und Unterstützungsmaßnahmen ausgeglichen werden, damit sie ihre Fähigkeiten im Hinblick auf die gestellten Anforderungen nachweisen können.

Laut dem Schulministerium NRW beziehen sich Nachteilsausgleiche in der Regel auf die Veränderung äußerer Bedingungen der Leistungsüberprüfung:

  • zeitlich (Verlängerung von Vorbereitungs-, Pausen- und Arbeitszeiten)
  • technisch (Bereitstellung besonderer technischer Hilfsmittel, z.B. eines Bildschirmlesegerätes)
  • räumlich (z.B. Nutzung eines separaten Raums, um eine ablenkungsarme, geräuscharme, blendungsarme Umgebung zu schaffen)
  • personell (Assistenz, z.B. bei der Arbeitsorganisation)


Für Kinder mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten „Sehen“ sowie „Hören und Kommunikation“ gibt es besondere Anpassungsbedarfe. Für diese Schülergruppe werden ggf. auch Modifizierungen der Aufgaben selbst vorgenommen, ohne dass es unter der geltenden Voraussetzung des zielgleichen Lernens zu geringeren Anforderungen oder zu einer Ungleichbehandlung gegenüber den nichtbeeinträchtigten Mitschülerinnen und Mitschülern kommt (Gleichbehandlungsgrundsatz).

Die Klassenkonferenz berät über den zu gewährenden Nachteilsausgleich. Der Antrag und das Votum der Konferenz sind der Schulleitung zur Entscheidung vorzulegen.
(Quelle: https://www.schulministerium.nrw.de/themen/schulsystem/inklusion/inklusion-lehrerinnen-und-lehrer/nachteilsausgleich)